TERMS OF SERVICE
OVERVIEW

Allgemeine Reisebedingungen LiReise Tour Germany

Sehr geehrte Reisende, sehr geehrter Reisender, bitte lesen Sie die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen der LiReise Tour aufmerksam. Diese ergänzen die gesetzlichen Bestimmungen des Reisevertragsrechts in den §§ 651a – m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Regelungen der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht in den §§ 4 bis 11 BGB-InfoV und unterrichten Sie als Reisekunden (fortan kurz „Kunde“) über die Leistungen der LiReise Tour als Reiseveranstalter (fortan kurz „LiReise“) sowie über die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag.

1. Abschluss des Reisevertrags
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde LiReise Tour auf der Grundlage der in der Reiseausschreibung genannten Leistungen sowie der ergänzenden Produktbeschreibung von LiReise Tour den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Der Kunde ist mit einer Verarbeitung der von ihm übermittelten personenbezogener Daten einverstanden. Die Datenschutzerklärung der LiReise Tour hat der Kunde zur Kenntnis genommen, sie verstanden und ist mit ihr einverstanden.

1.2 Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger (z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von LiReise Tour nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen mit dem Kunden zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von LiReise Tour hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung und den Produktangaben von LiReise Tour stehen.

1.3 Orts- und Hotelprospekte, die nicht von LiReise Tour herausgegeben werden, sind für die Leistungspflicht von LiReise Tour nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand des Reisevertrages oder zum Inhalt der Leistungspflicht von LiReise Tour gemacht wurden.

1.4 Die Reiseanmeldung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt LiReise Tour zunächst unverzüglich den Eingang der Buchung auf elektronischem Wege. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme der Buchung dar.

1.5 Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Buchung durch LiReise Tour zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird LiReise Tour dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist LiReise Tour nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt. Weicht die Reisebestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von LiReise Tour vor, an das LiReise Tour für die Dauer von zehn Tagen ab Zugang der Reisebestätigung gebunden ist und das der Kunde innerhalb dieser Frist ausdrücklich oder durch schlüssige Erklärung (z. B. durch Zahlung des Reisepreises) annehmen kann.

1.6 Die Vertragsannahme der Buchung durch LiReise Tour steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kunde diese ihm zur Verfügung stehenden Allgemeinen Reisebedingungen durch Nichtwidersprechen genehmigt.

1.7 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von angemeldeten Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2. Bezahlung
2.1 LiReise Tour und ein die Reise vermittelndes Reisebüro dürfen Zahlungen auf den Reisepreis nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Bei Vertragsabschluss ist gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung zu leisten. Sie beträgt 50 % des Reisepreises und ist innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Reisebestätigung fällig und zahlbar.

2.2 Die Restzahlung wird fällig und zahlbar, wenn feststeht, dass die Reise nach Maßgabe der Reisebestätigung durchgeführt und nicht mehr aus den in Ziffer 7 genannten Gründen abgesagt werden kann und die Reiseunterlagen für den Kunden bereitstehen. Der restliche Reisepreis wird unter vorstehenden Voraussetzungen jedoch spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn fällig und zahlbar.

2.3 Für den Fall, dass nach Art und Umfang der Reiseleistungen oder aufgrund besonderer Tarifbestimmungen von den Leistungsträgern zur Sicherstellung der Reiseleistungen Zahlungen eingefordert werden, ist LiReise Tour berechtigt, vom Kunden diese zu verauslagenden Zahlungsbeträge auch vor Fälligkeit des Restreisepreises im Wege des Aufwendungsersatzes gegen Ausgabe des Sicherungsscheins einzufordern.

2.4 Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Kunde € 75,- nicht, so dürfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.

2.5 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist LiReise Tour berechtigt, nach angemessener Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und eine Entschädigung in Höhe der pauschalierten Ersatzansprüche entsprechend Ziffer 4.2 zu verlangen, es sein denn, es läge bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vor, der den Kunden zu einer Kündigung berechtigten würde. Die Reiseunterlagen erhält der Kunde erst mit vollständiger Bezahlung des Reisepreises. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch des Reisenden auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.

3. Leistungsänderungen und Preisanpassungen
3.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von LiReise Tour nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

3.2 Die von LiReise Tour in der Reiseausschreibung genannten Reisepreise sind für LiReise Tour grundsätzlich bindend. Eine Preisanpassung vor Vertragsschluss ist gesetzlich insbesondere zulässig, wenn nach Herausgabe der Reiseausschreibung eine Änderung aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse notwendig ist, oder wenn die vom Kunden gewünschte und in der Reiseausschreibung beschriebene Reise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Herausgabe der Reiseausschreibung durch LiReise Tour verfügbar ist.

3.3 Es bleibt LiReise Tour vorbehalten, die ausgeschriebenen und reisebestätigten Preise im Fall einer nach Vertragsschluss LiReise Tour gegenüber eingetretenen Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung des Anteils der Beförderung, Abgaben oder Wechselkurse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses pro Person bzw. Sitzplatz auf den Reisepreis auswirken. Bei einer Erhöhung der Beförderungskosten werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt und der sich so ergebende Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz an den Kunden weiterberechnet. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen. LiReise Tour ist in diesem Fall verpflichtet, den Kunden bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin über eine beabsichtigte und gesetzlich zulässige Preiserhöhung zu informieren. Eine Preiserhöhung nach diesem Zeitpunkt ist unzulässig. LiReise Tour wird dem Kunden im Rahmen des Nachforderungsverlangens den Einkaufspreis der jeweils betroffenen Reiseleistung im Zeitpunkt der Reisebestätigung und im Zeitpunkt der Nachforderungserklärung nennen sowie die sich daraus ergebende Kostenkalkulation bezogen auf diese Reiseleistung.

3.4 Im Fall einer Preiserhöhung um mehr als 5 % des Reisepreises und bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn LiReise Tour in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach Erhalt der Änderungsmitteilung gegenüber LiReise Tour geltend zu machen.

4. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
4.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. LiReise Tour empfiehlt dem Kunden, den Rücktritt gegenüber LiReise Tour schriftlich zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden.

4.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn von der Reise zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann LiReise Tour Ersatz für die bereits getroffenen Reisevorkehrungen und für Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruchs sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. LiReise Tour kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wir folgt pauschalieren:

4.2.1. Flugpauschalreisen, Safaris und Flüge in Verbindung mit einem Landprogramm

bis 30. Tag vor Reiseantritt: 25%

ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt: 30%

ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 35%

ab 14. bis 08. Tag vor Reiseantritt: 50%

ab 07. bis 03. Tag vor Reiseantritt: 65%

ab 02. Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise: 80%

4.2.2. Hotelunterkünfte

bis 35. Tag vor Reiseantritt: 25%

ab 34. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 50%

ab 14. bis 03. Tag vor Reiseantritt: 85%

ab 02.des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise: 95%

4.2.3. Bei Flügen mit Linienfluggesellschaften und Charterflugveranstaltern zu Sondertarifen gelten die Bestimmungen der jeweiligen Fluggesellschaft, über die der Kunde von LiReise Tour informiert wird.

4.2.4. Im Hinblick auf die in vorbenannten Ziffern nicht genannten Leistungen- und Reisearten kann LiReise Tour als Entschädigung auch den Leistungspreis oder sonstigen Schadensersatz unter Abzug des Wertes seiner ersparten Aufwendungen und einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen verlangen.

4.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, nachzuweisen, dass LiReise Tour kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von LiReise Tour geforderte Stornopauschale.

4.5 LiReise Tour behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist LiReise Tour verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

5. Umbuchungen
5.1 Nach Vertragsabschluss besteht kein Anspruch des Kunden auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung). Wird dennoch auf Wunsch des Kunden hin eine Umbuchung vorgenommen, ist LiReise Tour berechtigt, neben den sich hierdurch etwaig ergebenden Mehrkosten und Preisdifferenzen ein Umbuchungsentgelt zu erheben. Ohne gesonderten Nachweis kann LiReise Tour als Umbuchungsentgelt 25,- Euro pro Reiseteilnehmer berechnen, wobei dem Kunden nachgelassen bleibt, keine oder geringere Kosten als die Umbuchungspauschale nachzuweisen.

5.2 Die Berechtigung des Kunden, einen Ersatzreisenden zu stellen, der statt seiner in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, wird dadurch nicht berührt.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die mangelfrei erbracht und dem Kunden ordnungsgemäß angeboten wurden, aus Gründen nicht in Anspruch, die ihm zuzurechnen sind (z. B. bei vorzeitiger Rückreise aus persönlichen Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. LiReise Tour wird sich um Erstattung etwaig ersparter Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Rücktritt durch LiReise Tour
7.1 Bis zwei Wochen vor Antritt der Reise kann LiReise Tour bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl vom Reisevertrag zurücktreten, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. LiReise Tour ist verpflichtet, den Kunden über eine zulässige Reiseabsage bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl bzw. höherer Gewalt oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis hiervon zu unterrichten.

8. Kündigung
8.1 LiReise Tour kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung durch LiReise Tour die Reise nachhaltig stört oder wenn er sich in solchen Maßen vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt LiReise Tour, so behält LiReise Tour den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt werden, einschließlich der LiReise Tour von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

8.2 Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können der Kunde als auch LiReise Tour den Reisevertrag nur nach Maßgabe der Vorschriften zur Kündigung wegen höherer Gewalt kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz (§ 651j, § 651e BGB). LiReise Tour wird in diesem Fall den gezahlten Reisepreis erstatten, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Erfolgt die Kündigung nach Reiseantritt, ist LiReise Tour verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Kunden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen der Kunde und LiReise Tour je zur Hälfte. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.

9. Gewährleistung und Vertragsobliegenheiten
9.1 [Abhilfe] Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. LiReise Tour kann eine Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert. Zudem kann LiReise Tour auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird.

9.2 [Minderung] Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Kunde schuldhaft unterlassen hat, den Mangel anzuzeigen.

9.3 [Kündigung] Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet LiReise Tour innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. LiReise Tour empfiehlt hierzu die Schriftform. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von LiReise Tour verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Der Kunde schuldet LiReise Tour gleichwohl den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises.

9.4 [Schadenersatz] Der Kunde kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den LiReise nicht zu vertreten hat.

9.5 Der Kunde hat nur dann die gesetzlichen Gewährleistungsrechte der Abhilfe, der Selbstabhilfe, der Minderung des Reisepreises, der Kündigung des Vertrages und des Schadensersatzes, wenn er es nicht schuldhaft unterlassen hat, einen aufgetretenen Mangel während der Reise LiReise Tour gegenüber schriftlich anzuzeigen. Eine Mängelanzeige nimmt grundsätzlich die örtliche Reiseleitung entgegen. Sollte diese wider Erwarten nicht erreicht werden können, so hat sich der Kunde direkt an LiReise Tour zu wenden.

9.6 Bei Gepäckverlust, Schäden am Gepäck oder Zustellungsverzögerungen des Gepäcks bei Flugreisen empfiehlt LiReise Tour unverzüglich an Ort und Stelle der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige (P.I.R.) nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust spätestens binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung gegenüber der Fluggesellschaft zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung von LiReise Tour anzuzeigen. LiReise Tour empfiehlt den Abschluss einer Reisegepäckversicherung.

10. Beschränkung der Haftung
10.1 Die vertragliche Haftung von LiReise Tour für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder allein darauf beruht, dass für den entstandenen Schaden allein ein von LiReise Tour eingesetzter Leistungsträger verantwortlich ist. Haftungseinschränkende oder haftungsausschließende gesetzliche Vorschriften, die auf internationalen Übereinkommen beruhen und auf die sich ein von LiReise Tour eingesetzter Leistungsträger berufen kann, gelten auch zu Gunsten von LiReise Tour.

10.2 Bei grenzüberschreitender Luftbeförderung regelt sich die Haftung von LiReise Tour als vertraglicher Luftfrachtführer nach den Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens.

10.3 Wird außerhalb des Pauschalangebots von LiReise Tour zusätzlich eine Beförderung im Linienverkehr erbracht, für die dem Kunden ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt wurde, erbringt LiReise Tour diese Beförderung als Fremdleistung, sofern LiReise Tour den Kunden ausdrücklich und eindeutig darauf hinweist, dass diese Beförderungsleistung ausweislich der Reisebeschreibung nicht Gegenstand der Reiseleistungen von LiReise Tour ist.

11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
11.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise gegenüber LiReise Tour geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Bei etwaigen Ansprüchen wegen Verlust, Beschädigung und Verspätung von Reisegepäck gegenüber der Fluggesellschaft gelten die Fristen nach Ziffer 9.6, worauf der Kunde ausdrücklich hingewiesen ist.

11.2 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und LiReise Tour Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder LiReise Tour die Fortsetzung der Verhandlungen verweigern. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

12. Sicherungsscheine
- Für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenz hat LiReise Tour sichergestellt, dass dem Kunden der gezahlte Reisepreis, sofern Reiseleistungen deswegen ausfallen und etwaig notwendige Aufwendungen für die vertraglich vereinbarte Rückreise anfallen, erstattet werden.

- Der Kunde hat in diesen Fällen bei Vorlage des Sicherungsscheines einen unmittelbaren Anspruch gegen R + V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Tel.: +49-(0)611-5335859 zu erheben.

- Ansprüche sind von dem Kunden im Sicherungsfall dort unverzüglich anzumelden.

13. Informationspflichten
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet LiReise Tour, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Sofern bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird LiReise Tour dem Kunden zumindest die Fluggesellschaft benennen, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Sobald die Identität der Fluggesellschaft feststeht, wird diese dem Kunden mitgeteilt. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft wird LiReise Tour den Kunden so rasch wie möglich unterrichten. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften sowie die Liste der vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigten Luftfahrtunternehmen sind als pdf-Dateien über die Internetseite https://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm in ihrer jeweils aktuellen Fassung für den Kunden abrufbar.

14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
14.1 LiReise Tour wird Staatsangehörige des Staates der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

14.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn LiReise Tour schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

14.3 LiReise Tour haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung oder etwaig erforderlicher Ein- oder Durchreisegenehmigungen, insbesondere erforderlicher US-Reisegenehmigungen im ESTA-Verfahren, selbst wenn der Kunde LiReise Tour mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass LiReise Tour die Verzögerung zu vertreten hat.

15. Rechtswahl und Gerichtsstand
15.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und LiReise Tour findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen LiReise Tour im Ausland für die Haftung von LiReise Tour dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

15.2 Der Kunde kann LiReise Tour nur an deren Sitz verklagen. Für Klagen von LiReise Tour gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist als Gerichtsstand der Sitz von LiReise Tour maßgebend. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und LiReise Tour anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

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